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Hierzu ein Beispiel (ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer): Sparer Norbert Neureich bekommt für seine Festgeldanlage 100 Euro Zinsen. Davon werden 25 Euro Abgeltungsteuer (25 Prozent von 100 Euro) abgeführt. Ebenso 1,38 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 25 Euro). Herr Neureich hat damit einen Ertrag nach Steuern von 73,62 Euro.
Es gibt auch Kapitalanlagen, die künftig noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Dies ist der Fall, wenn die erhobene Kapitalertragsteuer auch weiterhin nur eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld darstellt. Dies gilt für im Betriebsvermögen erzielte Einkünfte aus Kapitalanlagen, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit gehören, sowie für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Unverändert bleiben auch die Besteuerungsregeln bei Immobilien, Edelmetallen und Kunstgegenständen, privaten Rentenversicherungen sowie den gesetzlich geförderten Altersvorsorgeprodukten.
Seit 2009 entfällt der Sparer-Freibetrag, und es werden keine tatsächlich entstandenen Werbungskosten mehr berücksichtigt. So ist die Fremdfinanzierung einer Kapitalanlage künftig nicht mehr interessant, da die Zinsaufwendungen nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können.
Stattdessen erhält jeder Anleger einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehegatten 1.602 Euro), der wie bisher durch einen Freistellungsauftrag direkt bei der Erhebung der Steuer durch die Bank geltend gemacht werden kann. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer wird sich bei der Verwaltung der Freistellungsaufträge nichts verändern. Die vor dem 1.Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge bleiben weiter gültig. Dies gilt auch für Nichtveranlagungsbescheinigungen.
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